Informationen zum "CO₂-Zuschlag gem. BEHG" bei Lobbe
Rechtlicher Rahmen
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet seit dem 01.01.2021 die Grundlage für den Emissionshandel in Deutschland. Wer Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas in Verkehr bringt oder liefert, muss einen festgelegten CO₂-Preis dafür zahlen. Diese Regelung beschränkte sich bislang auf die Sektoren Verkehr und Wärme. Im November 2022 hat der Bundestag mit der Mehrheit der Ampel-Parteien entschieden, dass auch die Verbrennung von Abfällen den Regeln des BEHG unterliegen soll. Die Umsetzung wurde angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für 2023 ausgesetzt. Der Preis für 2024 beträgt 45 Euro pro Tonne CO₂.
Dies ist der Betrag, der von jetzt an für jede bei der Abfallverbrennung freigesetzte Tonne CO₂ gezahlt werden muss. Wie viel CO₂ entsteht aber bei der Verbrennung eines bestimmten Abfalls? Dies regelt die Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (EBeV 2030). In dieser Verordnung gibt es einen Anhang. In dessen Teil 5 sind in einer Tabelle die Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a BEHG aufgelistet. Der Gesetzgeber hat also für jeden vorkommenden Abfallschlüssel (AVV-Nummern) festgelegt, welche Menge CO₂ bei dessen Verbrennung freigesetzt wird.
Die Umsetzung bei Lobbe
Ziel ist es, die gesetzlichen Auflagen abzubilden und die entstehenden tatsächlichen Kosten so transparent und sachgerecht wie möglich an unsere Kunden weiterzugeben.
Lobbe wird für Leistungen ab 01.01.2024 zu Entsorgungspositionen einen „CO₂-Zuschlag gem. BEHG“ pro Tonne auf den Rechnungen ausweisen. Die Position ist mehrwertsteuerpflichtig, gelangt aber nicht in die Summe zur Berechnung des Energie-Index. Zur Ermittlung der Position werden die vom Gesetzgeber vorgegebenen Parameter, der gesetzlich festgelegte CO₂-Preis und das ermittelte Gewicht bzw. Schüttgewicht herangezogen. Zusätzlich wird nach Entsorgungsanlagen und teilweise nach Stoffströmen differenziert. Dies ist erforderlich, weil viele Abfälle bzw. Abfallschlüsselnummern eben nicht verbrannt werden und dann auch keinen CO₂-Zuschlag erhalten.
Das sind die wesentlichen Varianten, die Sie auf Ihrer Rechnung finden können:
- Ein Abfall wird direkt in einer beitragspflichtigen Verbrennungsanlage verbrannt. Es kommt gewichtsbezogen der gesetzlich festgelegte CO₂-Zuschlag des Abfalls mit seiner ursprünglichen AVV-Nummer zur Abrechnung.
- Gewerbeabfälle (siehe Beispiel 1) werden in der Regel nicht direkt verbrannt, sondern zunächst vorbehandelt. In den Gewerbesortieranlagen werden diese Abfälle nach ihrer Verwertbarkeit getrennt. Ein Teil des Abfallstroms geht danach als Sortierrest mit der AVV-Nummer 191212 (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen) in die Verbrennung und ist mit dem Zuschlag für den Abfall der AVV-Nummer 191212 zuschlagspflichtig. Diesen Sortierrestanteil stellen wir mit den Zuschlägen für die AVV-Nummer 191212 in Rechnung. Deshalb ist der Zuschlag für diese Abfälle niedriger als der gesetzlich ausgewiesene.
- Nicht-Gewerbeabfälle, wie z. B. Farbschlämme, Ölschlamme, Filter- und Aufsaugmaterialien, die in Lobbe-Anlagen gehen, werden bei ihrer Anlieferung geprüft und in der Folge einem Behandlungsweg oder ‚Stoffstrom‘ zugewiesen. Je nach Beschaffenheit einer einzelnen Charge kann dieser Stoffstrom sich auch ändern. Hinsichtlich des CO₂-Zuschlags unterscheiden sich die Stoffströme. Manche sind zuschlagsfrei. Da, wo Zuschläge entstehen, können sie auf Verordnungsniveau liegen oder je nach Verfahren davon prozentual nach oben bzw. unten abweichen. Die Überschreitung der gesetzlichen Zuschlagswerte, die auf einer Mengenmehrung beruht, ist leicht nachzuvollziehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn im Rahmen der Behandlung mit Zugabe von Stoffen konditioniert wird und dadurch das Gewicht bei der Verbrennung höher ist als das Ursprungsgewicht (siehe Beispiel 2).
- Flüssige Abfälle enthalten oft Feststoffanteile, die als Reste gesondert behandelt werden müssen. Das kann dazu führen, dass der eigentliche Abfall ohne, die Feststoffe bzw. Kesselreste aber mit CO₂-Zuschlag berechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Kunde sammelt fünf Tonnen Gewerbeabfall der AVV-Nummer 150106 (gemischte Verpackungen) im Abrollcontainer und lässt diese von Lobbe in einer Gewerbeabfallsortieranlage behandeln.
In der Gewerbeabfallaufbereitungsanlage werden 10 Prozent der Abfälle als Wertstoffe aussortiert und dem Recycling zugeführt. Somit verringert sich der Anteil zur Verbrennung auf 90 Prozent, hier also 4,5 Tonnen. Dieser Sortierrest wird mit der AVV-Nummer 191212 einer Verbrennungsanlage zur thermischen Verwertung überlassen. Daher berechnet sich der CO₂-Zuschlag nach BEHG nicht aus der ursprünglichen AVV-Nummer 150106, sondern maßgeblich wird die AVV-Nummer 191212 des Abfallausgangs der Vorbehandlungsanlage. Der Gewichtsvorteil und die geänderte AVV-Nummer werden berücksichtigt und auf die Eingangsmenge von fünf Tonnen bezogen abgerechnet.
Beispiel 2:
Ein Kunde beauftragt uns mit einer Tankreinigung, bei der wir zehn Tonnen ölhaltige Reinigungsschlämme mit der AVV-Nummer 160708 (ölhaltige Abfälle) in unserer Abfallbehandlungsanlage übernehmen. In der Aufbereitungsanlage werden die pastösen Schlämme mit Zugabe von zehn Prozent Konditioniermittel verfestigt und somit für Verbrennungsanlagen bunkerfähig bzw. förderfähig aufbereitet. Somit fallen als Output unserer Vorbehandlungsanlage elf Tonnen Abfall mit der AVV-Nummer 191211* (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) an. Daher wird für die elf Tonnen der spezifische CO₂-Zuschlag gemäß BEHG für die AVV-Nummer 191211 berücksichtigt und auf die Eingangsmenge von zehn Tonnen bezogen in Rechnung gestellt.
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