Beschwerdestelle LkSG
Verfahrensverordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG
Mit der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) soll die Lieferkettentransparenz erhöht, Menschenrechte gestärkt und der Umweltschutz verbessert werden. LOBBE wird alle gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem LkSG ergeben, erfüllen. Im Zuge dessen hat LOBBE auch ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, dass es jedermann erlaubt, auf Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltschutzstandards oder Bedenken in Bezug auf eine potenzielle oder tatsächliche Verletzung der Regelungen des LkSG frühzeitig hinzuweisen.
Beschwerdeberechtigung
Jede Person ist berechtigt, LOBBE Beschwerden über Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mitzuteilen.
Kosten
Durch die Abgabe der Beschwerde entstehen keine Kosten.
Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung
Beschwerden und Hinweise können auch anonym eingereicht werden. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich vor diskriminierenden oder disziplinarischen Maßnahmen geschützt.
Beschwerdestelle
Falls trotz der Bemühungen um die Einhaltung der Gesetzesanforderungen dennoch der Verdacht besteht, Lobbe verstoße gegen die oben benannten Regelungen, kann über die nachfolgenden Kontaktdaten eine Beschwerde abgegeben werden.
Kontaktdaten der Beschwerdestelle:
Anwaltskanzlei Thomas
Rechtsanwältin Ina Thomas
Echelnteichweg 108
58640 Iserlohn
Tel: 02371-9-444-29
Fax 02371-9-444-39
mail@anwaltskanzlei-thomas.eu
Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes
Die Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes ist bei einer Kontaktaufnahme durch die beteiligten Personen und definierten Zuständigkeiten stets sichergestellt. Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den Datenschutzbeauftragten sichergestellt.
Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Eingehende Beschwerden oder Hinweise werden dokumentiert.
Der Beschwerdeführer erhält eine Rückmeldung zum Beschwerdegegenstand.
Diese Rückmeldung kann in Form einer Empfehlung oder Entscheidung erfolgen.
Dem gemeldeten Sachverhalt entsprechend werden geeignete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen zur Lösung des Beschwerdegegenstandes erarbeitet und umgesetzt, um ein beiderseitig zufriedenstellendes Verfahrensende herbeizuführen.
Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens
Das Beschwerdeverfahren wird mindestens jährlich sowie anlassbezogen hinsichtlich seiner Wirksamkeit geprüft, sodass bei Bedarf Anpassungen am Beschwerdeverfahren selbst oder an den erarbeiteten Abhilfemaßnahmen vorgenommen werden.
Stand: 04/2025