WICHTIGE HINWEISE FÜR ABFALLERZEUGER
Abfallerzeugerpflichten

- Beim eANV ist Datenfluss gleichzeitig auch Kommunikationsfluss, hier beispielhaft dargestellt mit dem Lobbe-Kundenportal als Knotenpunkt. Aus dieser allgemein gültigen Struktur ergibt sich für Abfallerzeuger eine Reihe von Pflichten.
Registrierung
Mit der Registrierung erfolgt quasi eine offizielle Anmeldung und man erhält eine virtuelle Postfach-Adresse, mit der es möglich ist, über die ZKS am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen und Daten über die virtuelle Poststelle auszutauschen.
Entweder ist die Registrierung bei der ZKS direkt vorzunehmen (Antrag: behördliche Nummer -> virtuelles Postfach) oder bei einem sogenannten Provider zu veranlassen (z.B. Lobbe).
Registerführung
Am 01.04.2010 setzt die Pflicht zur elektronischen Registerführung ein. In diesem sind sämtliche elektronisch erzeugten und ausgetauschten Dokumente geeignet aufzubewahren und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten revisionssicher zu archivieren, um zukünftige behördliche Registeranfragen befriedigen zu können.
Signatur
Für Abfallerzeuger und Beförderer gilt eine Übergangsfrist für die qualifizierte elektronische Signatur (kurz qeS) bis zum 01.02.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt können Begleitdokumente übergangsweise auf einem Quittungsbeleg unterschrieben werden! Ab dem 01.02.2011 wird die qeS auch für Abfallerzeuger und Beförderer Pflicht.
Erforderliche Ausstattung für Abfallerzeuger
PC mit Internetzugang
- für den Zugriff auf das Länder-eANV (einfaches und minimalistisches eANV-Web-Portal der Bundesländer, eANV Standardfunktionalitäten, keine Registerführung, nur für Erzeuger mit wenigen Entsorgungsvorgänge geeignet)
- für den Zugriff auf ein Provider Portal (spezielles eANV Web Portal eines Dienstleisters, volle eANV Funktionalitäten inkl. Registerführung, für alle Erzeuger geeignet)
- für den Zugriff auf ein Kartenlesegerät & Signaturkarte (personengebunden)
- zur Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) durch PIN-Eingabe
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