DER PARAGRAPH 61 LANDESWASSERGESETZ NRW
Der Gesetzgeber regelt im Bundesland NRW, nach welchen Gesichtspunkten Grundleitungen und Kanalhausanschlüsse auf Dichtheit zu überprüfen sind. Ausschlaggebend ist der § 61 Landeswassergesetz. Das Landesumweltministerium hat dazu ein Informationsheft herausgegeben, das die wichtigsten Informationen übersichtlich darstellt.
Auszug aus dem novellierten Landeswassergesetz vom 06.12.2007; § 61a: Private Abwasseranlagen
1. Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren (…) nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und (…) zum Reinigen eingerichtet sein (…)
2. (…)
3. Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen (…) seines Grundstücks (…) von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen (…) Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen (…) Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen (…)
4. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung (…) spätestens (…) bis zum
31. Dezember 2015 durchgeführt werden. (…)
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.