DAS REGISTER
Elektronische Registerführung für gefährliche Abfälle
Ab dem 1.4.2010 müssen die Nachweise und Register grundsätzlich elektronisch geführt werden (Ausnahme sind Abfallerzeuger, die einen Übernahmeschein in Papierform erhalten). Dabei sind die Belege und Angaben dauerhaft (mindestens 3 Jahre) und geordnet (also gemäß vorgegebener Systematik) zu speichern. Maßgeblich sind die Angaben aus den neuen Formblättern der Nachweisverordnung (NachwV). Der Einsammler muss auch in Papierform geführte Übernahmescheine elektronisch registrieren. Auf Anforderung der Behörden müssen elektronische Registerauszüge versandt werden können. Dabei sind die offiziellen Datenschnittstellen zugrunde zu legen.
Inhalt der Register
Register enthalten eine sachlich und zeitlich geordnete Darstellung der Entsorgungsvorgänge. Bei Papierform handelt es sich um eine ständig zu ergänzende, systematische und vollständige Loseblattsammlung der in den einzelnen Verzeichnissen abgehefteten Nachweisbelege. Bei elektronischer Form muss diese Struktur elektronisch abgebildet werden. Aufbewahrungsdauer: 3 Jahre ab Einstellung des letzten Belegs (aber: ggf. längere Dauer gemäß Zulassungsbescheid Entsorgungsanlage). Ein Register besteht aus mehreren Verzeichnissen, die jeweils pro Abfallart und Anfallstelle beziehungsweise Entsorgungsanlage zu führen sind.
Register für nicht nachweispflichtige Abfälle
Für nicht nachweisbedürftige Abfälle besteht auch nach dem 1.4.2010 keine Pflicht zur elektronischen Registerführung (Ausnahme: behördliche Anordnung). Die Anforderungen an die elektronische Registerführung von nachweisbedürftigen Abfällen gelten entsprechend (dauerhafte und geordnete Speicherung für mind. 3 Jahre, Möglichkeit zur Versendung elektronischer Registerauszüge etc.). Die Register können freiwillig elektronisch geführt werden. In diesem Fall müssen zwingend die Formblätter der NachwV zugrunde gelegt werden. Maßgeblich sind die Angaben aus den neuen Formblättern.
Quelle: SAM, Dr. Meffert